RECHTE UND PFLICHTEN DES ABSENDERS NACH DEM TRANSPORT
PFLICHTEN
Der Absender ist verpflichtet, dem Empfänger die Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 zu übermitteln.
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Wenn der Empfänger die Ware annimmt, ohne deren Zustand zusammen mit dem Frachtführer zu überprüfen oder ohne dem Frachtführer Vorbehalte mitzuteilen, die allgemein auf die Art des Mangels oder Schadens hinweisen – spätestens bei der Lieferung im Fall sichtbarer Mängel oder innerhalb von sieben Tagen ab dem Lieferdatum (ohne Sonn- und Feiertage) im Fall versteckter Mängel – wird angenommen, sofern kein Gegenbeweis vorliegt, dass die Ware im im Frachtbrief beschriebenen Zustand empfangen wurde. Die Vorbehalte müssen im Fall versteckter Schäden schriftlich erfolgen.
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Wenn der Zustand der Ware gemeinsam vom Empfänger und Frachtführer überprüft wurde, ist ein Gegenbeweis gegen das Ergebnis dieser Prüfung nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel und der Empfänger hat dem Frachtführer schriftlich innerhalb von sieben Tagen (ohne Sonn- und Feiertage) nach der Prüfung Vorbehalte gemeldet.
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Eine Lieferverzögerung kann nur dann zu Schadenersatz führen, wenn eine schriftliche Rüge innerhalb von 21 Tagen nach Bereitstellung der Ware für den Empfänger erfolgt.
Welche Maßnahmen kann der Frachtführer ergreifen, wenn der Empfänger die Annahme verweigert
Die beste Maßnahme für den Absender ist die Lieferung der Ware an den Empfänger. Wenn dieser jedoch ablehnt, kann die Weiterfahrt ohne Anweisungen unwirtschaftlich sein. Die sinnvollste Lösung ist es, die Weiterfahrt zu stoppen und am sicheren Ort auf Anweisungen des Absenders zu warten. Wenn der Empfänger nach Ankunft am Bestimmungsort die Annahme verweigert, gilt Art. 15 Abs. 1 des CMR-Übereinkommens: „Ergeben sich nach der Ankunft Hindernisse bei der Ablieferung, so hat der Frachtführer Anweisungen des Absenders einzuholen.“ In einem solchen Fall sollte der Frachtführer gemäß Art. 15 Abs. 1 handeln und an Ort und Stelle auf die Anweisungen warten.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 hat der Frachtführer Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch das Einholen oder Ausführen von Anweisungen entstehen, sofern sie nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind. Dazu zählen z. B. entgangene Gewinne, Standgelder sowie Lagerkosten.
Er kann auch Erstattung für Kosten beanspruchen, die mit dem Einholen von Anweisungen verbunden sind, nicht nur für deren Umsetzung.
Erst wenn keine Anweisungen „innerhalb angemessener Frist“ eingehen oder diese ein Risiko für die Ware darstellen, kann sich der Frachtführer auf Art. 16 berufen.
Artikel 16
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Der Frachtführer hat Anspruch auf Erstattung der durch das Einholen oder Befolgen von Anweisungen entstandenen Kosten, sofern sie nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind.
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In Fällen gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 kann der Frachtführer die Ware unverzüglich auf Rechnung des Berechtigten entladen; der Transport gilt dann als abgeschlossen. Der Frachtführer übernimmt die Obhut oder kann Dritte damit beauftragen – haftet dann aber nur für deren sorgfältige Auswahl. Die Ware ist mit den im Frachtbrief vermerkten und anderen entstandenen Kosten belastet.
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Der Frachtführer kann die Ware ohne Anweisungen verkaufen, wenn diese verderblich ist oder die Lagerkosten unverhältnismäßig hoch sind. In anderen Fällen darf verkauft werden, wenn keine widersprechenden Anweisungen fristgerecht eingehen.
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Im Verkaufsfall ist der Erlös – nach Abzug aller Kosten – dem Berechtigten zur Verfügung zu stellen. Sind die Kosten höher, hat der Frachtführer Anspruch auf die Differenz.
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Die Verkaufsmodalitäten richten sich nach den Vorschriften oder Gepflogenheiten am Ort der Ware.
Ordnungsgemäßes Vorgehen
Bei schriftlicher Aufforderung zur Anweisung sollte ein konkretes Datum/Zeitpunkt genannt werden. Der Absender ist darüber zu informieren, dass andernfalls Maßnahmen ergriffen werden. Die CMR-Konvention gibt Frachtführern klare Rechte (z. B. Lagerung auf Kosten des Absenders – Art. 16.2 CMR, Verkauf – Art. 16.3 CMR). Diese Vorgehensweise motiviert den Absender, geeignete Maßnahmen zu treffen.
WARENBESCHÄDIGUNG
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Schadensprotokoll mit Unterschriften von Empfänger und Fahrer
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Fotodokumentation oder Kameraaufnahmen mit Kennzeichen
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Eintrag des Schadens auf dem CMR
NICHTKONFORMITÄT / NICHTEINHALTUNG VON ANWEISUNGEN
PFLICHT:
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Information des Frachtführers/Kunden über Nichtkonformitätseintrag im CMR
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Dokumentation der Abweichung
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Schaden im Auftrag mit CARGO-Versicherung
Unbedingt beachten:
Das Protokoll, der Eintrag im CMR und Fotos sind erforderlich für die CARGO-Versicherung.
Dokumente müssen im Beisein des Fahrers erstellt und von ihm unterzeichnet werden.
Die Versicherung erstattet nur sichtbare Schäden innerhalb der Haftung des Fahrers:
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Offensichtlicher Schaden – z. B. zerbrochene Glasscheibe
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Verdeckter Schaden – z. B. durchnässte, aber verpackte Ware, äußerlich unversehrt