Das CMR-Übereinkommen regelt im Einzelnen die Pflichten und Rechte der Parteien eines Güterbeförderungsvertrags. Von zentraler Bedeutung sind die Bestimmungen über die Verfügung über das Gut, die Haftung des Frachtführers und die Behandlung von Beförderungshindernissen. In diesem Text werden ausgewählte Artikel des Übereinkommens erörtert, darunter die Pflichten des Absenders und des Frachtführers sowie die Vorschriften über die Haftung für Beschädigung, Verlust oder Verspätung bei der Ablieferung der Güter.
Rechte
Art. 12
- des CMR-Übereinkommens “Der Absender hat das Recht, über das Gut zu verfügen und insbesondere vom Frachtführer zu verlangen, dass er die Beförderung aussetzt, den für die Ablieferung des Gutes vorgesehenen Ort ändert oder das Gut an einen anderen als den im Frachtbrief genannten Empfänger abliefert.” Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, während es sich noch auf dem Transportweg befindet, so bleibt das Recht, über das Gut zu verfügen, beim Absender. Dasselbe gilt, wenn der Empfänger die Annahme des Gutes bereits nach der Ablieferung am Ablieferungsort verweigert. Denn nach Artikel 12 Absatz 2 des CMRÜbereinkommens erlischt das Verfügungsrecht des Absenders über die Sendung erst mit der Übergabe der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefs (und damit des Gutes) an den Empfänger. Artikel 17
- Der Frachtführer haftet für den gänzlichen oder teilweisen Verlust oder die Beschädigung des Gutes, die zwischen der Übernahme des Gutes und seiner Ablieferung eintreten, sowie für jede Überschreitung der Lieferfrist.
- Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf ein Verschulden des Berechtigten, auf eine von ihm nicht zu vertretende Verfügung des Frachtführers, auf einen eigenen Mangel des Gutes oder auf Umstände zurückzuführen ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Zuständigkeiten
Verhinderung der Vertragserfüllung – Beförderer muss Weisungen einholen Art. 14
(1) Nach dieser Bestimmung gilt: “Ist oder wird die Erfüllung des Beförderungsvertrages nach den im Frachtbrief angegebenen Bedingungen aus irgendeinem Grunde unmöglich, so ist der Beförderer verpflichtet, von dem über das Gut Verfügungsberechtigten Weisungen zu verlangen”.
Das bloße Einholen von Weisungen entbindet den Beförderer jedoch nicht von seiner
Verpflichtung zur Durchführung der Beförderung. Dies ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 2 des CMR-Übereinkommens, in dem es heißt: “Gelingt es dem Frachtführer nicht, innerhalb einer angemessen kurzen Frist Weisungen des über das Gut Verfügungsberechtigten nach Artikel 12
einzuholen, so hat er die Maßnahmen zu treffen, die ihm im Interesse des Verfügungsberechtigten gelegen erscheinen.”.
Bei der Beurteilung der “Angemessenheit” der Frist sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Recht des Landes, in dem sich die Güter befinden, kann in diesem Fall anwendbar sein. Das polnische Transportgesetz sieht vor, dass der Beförderer mit der Liquidierung der Sendung “nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Datum des Erhalts der Sendung, jedoch nicht früher als nach Ablauf von 10 Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung des Berechtigten über die beabsichtigte Liquidierung der Sendung” beginnt (Artikel 58 Absatz 3 Nummer 2 des Transportgesetzes). Die sich aus der zitierten Bestimmung ergebenden Fristen sollten jedoch nur als Hilfsmittel bei der Bestimmung der als ‘angemessen’ zu betrachtenden Frist und nicht als für den Beförderer nach dem Übereinkommen geltende Fristen betrachtet werden.”.
In der Praxis werden die Wartefristen für Anweisungen von Fall zu Fall beurteilt. So kann die Wartezeit auf Anweisungen bei einer Panne eines Fahrzeugs, das Kühlschränke transportiert, anders sein als bei einer Panne eines Fahrzeugs, das frisches Obst oder tiefgefrorenes Fleisch transportiert
Art 12.
5 a. Der Absender oder, im Falle des Absatzes 3, der Empfänger, der von diesem Recht Gebrauch machen will, hat die erste Ausfertigung des Frachtbriefes vorzulegen, in die die dem Frachtführer erteilten neuen Weisungen einzutragen sind, und hat dem Frachtführer alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die durch die Ausführung der Weisungen entstehen;
5 b. Die Ausübung dieses Rechtes muss möglich sein, wenn die Weisungen der Person zugehen, die sie ausführen soll, und darf den normalen Geschäftsbetrieb des Beförderers nicht beeinträchtigen und den Absendern oder Empfängern anderer Sendungen keinen Schaden zufügen;
5 c. Die Weisungen dürfen keinesfalls zu einer Aufteilung der Sendung führen.
Art 23
Verzögerung bei der Lieferung von Waren
(5) Weist der Berechtigte nach, dass ihm durch die verspätete Ablieferung ein Schaden entstanden ist, so hat der Frachtführer eine Entschädigung zu zahlen, die den Betrag des Beförderungsentgelts nicht übersteigt.